Ab 1.1.2025 werden Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter bepfandet. Diese Getränkeverpackungen sind durch das österreichische Pfandlogo gekennzeichnet. Pro Verpackung werden 25 Cent beim Verkauf eingehoben.
Bei Veranstaltungen (z. B. Feste, Festivals, Vereinsveranstaltungen, Sportevents, Messen etc), bei denen bepfandete Getränke für begrenzte Dauer an Letztverbraucher abgegeben werden, gilt folgendes:
Die jeweilige Verkaufsstelle, an der bepfandete Getränke verkauft oder abgegeben werden (z.B. über einen Getränkestand, Caterer, Betreiber der Eventgastronomie, Veranstalter:in) muss die restentleerten Einweggetränkeverpackungen grundsätzlich immer zurücknehmen und den Pfandbetrag auszahlen!
ACHTUNG: Bei der Gratis-Verteilung (z. B. Sampling, Sponsoringware, Verkostmuster) von Getränken in Kunststoffflaschen und Metalldosen gilt das gleiche, wie beim Verkauf: Der Letztvertreiber ist rücknahmeverpflichtet und muss die leeren, unzerdrückten Verpackungen zurücknehmen und den Konsumenten den Pfandbetrag auszahlen.
Folgende Sonderregelungen können geltend gemacht werden.
- Ein Event kann temporär zu einem stark frequentierten Ort werden. In diesem Fall können mehrere Verkaufsstellen (mindestens 2) eine gemeinsame Rücknahmestelle ernennen. Damit sind die einzelnen Verkaufsstellen von der Rücknahme
befreit. Es kann auch die:der Veranstalter:in an diesem hochfrequentierten Ort diese Rücknahmestelle errichten, die die einzelnen Verkaufsstellen von der Rücknahme befreit.
Bedingungen für die gemeinsame Rücknahmestelle:
− Die gemeinsame Rücknahmestelle befindet sich in unmittelbarer Nähe (300 Meter) zu den Verkaufsstellen.
− Mit der Rücknahmestelle gibt es eine Vereinbarung.
− Die Konsument:innen werden an den Verkaufsstellen über diese Rücknahmestelle informiert. - Ein Event kann auch die Regelung der „In-sich geschlossenen Gastronomie“ für sich geltend machen: Werden die Getränke ausschließlich vor Ort konsumiert, nach dem Konsum abserviert und die leeren Verpackungen nicht von den Gästen mitgenommen, so können die Verkaufsstellen die Getränke auch ohne Pfand an die Konsument:innen verkaufen.
Die Verkaufsstellen sind den Konsument:innen gegenüber nicht rücknahmeverpflichtet. - ACHTUNG: Der Getränke-Einkauf erfolgt aber IMMER mit Pfandbetrag. Dafür gibt es keine Ausnahme!
Um den Pfandbetrag organisiert über die EWP zurück zu bekommen, empfehlen wir die Anmeldung als manueller Rücknehmer. Alternativ können die Gebinde selbst bei einem Rücknahmeautomaten retourniert werden.
Abholung der retournierten Pfandverpackungen
Um die Leergebinde in den Pfandkreislauf zurückzubringen und den Pfandbetrag und die Aufwandsentschädigung für die Rücknahme von der EWP überwiesen zu bekommen, müssen sich die Verkaufsstellen als manuelle:r Rücknehmer:in registrieren, ihre Rücknahmestelle(n) anlegen und bekommen so die kostenfreien Sammelsäcke und Plomben für die manuelle Rücknahme von der EWP zu Verfügung gestellt.
Die Abholung der vollen Sammelsäcke erfolgt:
- Über Getränkelieferanten, sofern diese Tarifpartner sind. Bitte sprechen Sie im Vorfeld mit Ihrem Getränkelieferanten, ob dieser die vollen Säcke abholen kann. Dies ist bereits ab 1 vollem Sammelsack möglich.
- Abholung der vollen Säcke von der EWP. Ab 3 Säcken holt die EWP die Säcke bei der definierten Rücknahmestelle ab. Im Zuge der Registrierung als manuelle:r Rücknehmer:in geben Sie an, welche Form der Abholung Sie wünschen.
Umgang mit Großevents
Großevents bedeuten logistisch eine große Herausforderung und müssen separat betrachtet werden. Sollten Sie einmalige oder wiederkehrende Großveranstaltungen planen, bitten wir Sie um frühzeitige Kontaktaufnahme unter logistik@ewp-oe.at um individuelle Lösungen bzgl. der Versorgung mit Säcken und Plomben, Zwischenlagerung und Sonderabholungen besprechen zu können.
Spenden
Sollen Leergebinde im Rahmen von Veranstaltungen für Spendenzwecke gesammelt werden, und die:der Veranstalter:in dieser Spendenaktion ist nicht rücknahmeverpflichtet, so gibt es folgende Möglichkeiten:
Option 1 –Abgabemöglichkeit ausschließlich für Spendenzwecke:
Der:die Veranstalter:in richtet eine Sammelstelle als „Abgabemöglichkeit für Spendenzwecke“ für die Besucher:innen ein. Es handelt sich um keine Rücknahmestelle des Einwegpfandsystems. EWP holt die Gebinde dort nicht ab da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind (siehe Vorgaben aus dem Rücknehmer Handbuch, insbesondere Teil IV. – Punkt 2. Freiwillige Rücknahme).
Die:der Veranstalter:in muss die Gebinde selbst zu einer Rücknahmestelle (z. B. Automat im LEH oder Großhandels Filiale) bringen und lässt sich dort den Pfandbetrag ausbezahlen, der dann gespendet wird.
ANMERKUNG: Für die Abwicklung des Spendenprozesses ist ausschließlich der Betreiber der Sammelstelle verantwortlich. Die EWP ist nicht beteiligt und trägt keine Verantwortung für die korrekte Abführung der Spende sowie die Auswahl der Spendenorganisation.
Für die Abgabemöglichkeit für Spendenzwecke muss folgende Information unmissverständlich an die Konsument:innen kommuniziert werden:
- Die Sammelstelle ist keine Rücknahmestelle im Sinne der Pfandverordnung. Die Sammelstelle und Spendenaktion stehen nicht in Verbindung zu EWP. Die Verwendung der Begriffe „Rücknahmestelle“, „Rücknehmer“, „freiwilliger/verpflichteter Rücknehmer“ ist daher zu unterlassen. Das dient dazu, Missverständnisse bei den Konsumenten zu vermeiden und rechtliche Klarheit zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird die Bezeichnung „Abgabemöglichkeit für Spendenzwecke“ empfohlen.
- Mit Abgabe der Flasche/Dose spendet jede:r Konsument:in seinen Pfandbetrag in Höhe von EUR 0,25.
- Die Spende ist freiwillig; niemand ist dazu verpflichtet. Jede:r Konsument:in kann die leere Flasche/Dose auch an einer Einwegpfand Rücknahmestelle retournieren.
- Die Spende erfolgt durch die Konsumenten, der Veranstalter übernimmt die Abwicklung der Spende.
Option 2 –Freiwilliger Rücknehmer mit der Möglichkeit, den Pfandbetrag zu spenden:
Ein:e Veranstalter:in registriert sich als freiwilliger Rücknehmer. Die Rücknahmestelle ist der Ort, an dem die Spenden gesammelt werden. Um als freiwilliger Rücknehmer zugelassen zu werden, müssen alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden (s. Rücknehmer Handbuch Teil IV – Punkt 2 – Freiwillige Rücknahme) einschließlich der Möglichkeit, das Pfand optional an die Konsument:innen auch auszuzahlen. Die zurückgegebenen Gebinde müssen von der:dem Veranstalter:in manuell geprüft werden, unabhängig davon, ob der Pfandbetrag gespendet oder ausbezahlt wird. Wird der freiwillige Rücknehmer von der EWP zugelassen, erfolgt (auf Wunsch) die Abholung der Sammelsäcke über die EWP oder Tarifpartner.
ANMERKUNG: Für die Abwicklung des Spendenprozesses ist ausschließlich der Betreiber der Sammelstelle verantwortlich. Die EWP ist nicht beteiligt und trägt keine Verantwortung für die korrekte Abführung der Spende sowie die Auswahl der Spendenorganisation.
Weiterführende Informationen finden Sie auf: www.recycling-pfand.at